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Information der IBZ und zti Schulen über
Beiträge
gemäss der Fachschulvereinbarung |
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- Einige Kantone unterstützen die Weiterbildung Ihrer Einwohner
auf Stufe Höhere Fachschule, eidg. Fachausweis und eidg.
Diplom mit finanziellen Beiträgen. Ob und in welcher Höhe
Ihre gewählte Weiterbildung unterstützt wird, ist abhängig
davon, ob Ihr Wohnsitzkanton der interkantonalen Fachschulvereinbarung
FSV beigetreten ist und ob für Ihre gewählte Weiterbildung
finanzielle Beiträge vorgesehen sind.
- Als Wohnsitzkanton gilt derjenige Kanton, in dem Sie in den
letzten zwei Jahren ununterbrochen Ihren Wohnsitz hatten.
- Da die Meldung der Studierendenzahlen an die jeweiligen Kantone
und die Zahlung der Beiträge zeitlich nicht zusammenfallen,
zahlen Sie die ganze Studiengebühr für ein Semester
und erhalten umgehend nach Eingang der Beitragszahlung Ihres Wohnsitzkantons
an die IBZ resp. zti Schulen den entsprechenden Beitrag zurück-erstattet.
Die Studiengebühr pro Semester gemäss Studienprogramm
reduziert sich für die von Ihrem Wohnsitzkanton unterstützen
Bildungsgänge um den entsprechenden Betrag.
- Beispiel: Semestergebühr Maschinentechniker
HF: CHF 3'720.-, Beitrag Wohnsitzkanton: CHF 2‘200 = effektive
Semestergebühr: CHF 1‘520.-
- Zur Prüfung der Berechtigung müssen vor Studienbeginn
das vorgeschriebene Personalblatt und ein Beilageformular ausgefüllt
werden. Senden Sie uns die ausgefüllten und unterzeichneten
Formulare, zusammen mit Ihrer Anmeldung zurück. Bitte prüfen
Sie vorgängig, ob eine Unterstützung für den von
Ihnen gewählten Lehrgang am entsprechenden Schulstandort
durch Ihren Wohnsitzkanton vorgesehen ist. Die IBZ und zti Schulen
unterziehen Ihre Antragsformulare einer ersten Prüfung. Die
anschliessende Einreichung der Dokumente an Ihren Kanton sowie
die Verrechnung der finanziellen Beiträge übernimmt
die IBZ resp. zti Schule.
- Bitte verwenden Sie ausschliesslich den oben erwähnten
Formularsatz, da wir für eine korrekte Rückzahlung ihre
entsprechenden Angaben benötigen.
- Wichtig!
Basis für die Beitragszahlungen bilden ausschliesslich die
interkantonale Fachschulvereinbarung FSV und der darin integrierenden
Anhang, dieser wird jährlich angepasst.
Diese Regelung tritt für alle unterstützten Lehrgänge
nach dem 1. August 2009 in Kraft.
Die anschliessend aufgeführten Daten stellen lediglich einen
Auszug ohne Gewähr dar. Auf die Entscheidung, ob und in welcher
Höhe Ihr Wohnsitzkanton einen Beitrag gemäss FSV leistet,
sowie die Zahlungsfristen hat die IBZ resp. zti keinen Einfluss.
- Die Information über die geplanten Kurse pro Schulort finden
Sie unter Kursübersicht.
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